ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
1. Geltung
Für alle Rechtsgeschäfte, die wir abschließen – auch für Beratungs-, Dienst- und Werkleistungen – gelten die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners gelten nur, wenn wir diesen schriftlich zustimmen. Unsere Bedingungen werden auch im Falle abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners Vertragsbestandteil, wenn der Kunde bzw. Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Auftragsbestätigung der Geltung unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen widerspricht. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis davon abweichender Bedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Bei wiederholten Geschäftsbeziehungen genügt es, wenn dem Kunden bzw. Vertragspartner diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu Beginn bekannt gemacht worden sind. Abweichungen von unseren Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, Nebenabreden sowie spätere Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsabschluss, Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind hinsichtlich Preisen, Mengen, technischer Daten, Lieferfrist und Liefermöglichkeit stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, sofern diese nicht stillschweigend ausgeführt werden. Durch Fertigung oder Weiterentwicklung erfolgte Änderungen in der technischen Ausführung unserer Maschinen und Geräte behalten wir uns vor.
3. Preise
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Obertshausen, ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage und etwaiger Versicherung. Alle in unseren Angeboten genannten Preise sind netto ohne Umsatzsteuer. Die jeweils gültige deutsche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Eine Preiserhöhung bleibt vorbehalten, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff-, Gesetzes- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Produkts wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. Dies gilt auch für noch nicht gelieferte Teilmengen.
4. Lieferzeiten
Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Lieferzeiten sind unverbindlich. Der Beginn von uns zugesagten Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung eventueller Vorleistungspflichten des Kunden bzw. Vertragspartners voraus. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streiks, Transportsperren oder -behinderungen, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Währungsänderungen, pandemiebedingte Lockdowns etc. entbinden uns für die Dauer der Störung von einer zugesagten Lieferzeit. Ereignisse dieser Art berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunden bzw. Vertragspartner ein Recht auf Schadensersatz hat. Werden wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes von unserem Vorlieferanten nicht beliefert, können wir uns durch Erklärung des Rücktritts vom Vertrage gegenüber unserem Kunden bzw. Vertragspartner von unserer Leistungspflicht befreien. Dies gilt auch für einzelne Gegenstände aus einer einheitlichen Bestellung, sofern der Kunde bzw. Vertragspartner nicht nachweist, dass eine Teilerfüllung für ihn ohne Interesse ist. Unser Rücktrittsrecht entfällt, soweit wir die Nichtbelieferung durch unseren Vorlieferanten zu vertreten haben. Im Verzugsfall kann der Kunde bzw. Vertragspartner nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist – mindestens 14 Tage – mit Ablehnungsandrohung insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Alle anderen Ansprüche wegen Lieferverzögerung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung oder Nichterfüllung wäre durch unser grobes Verschulden oder vorsätzlich verursacht worden, und auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden beschränkt. Teillieferungen sind zulässig. Wird uns nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Kunde bzw. Vertragspartner in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Rückforderung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten. Eine von uns zugesagte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist.
5. Versand und Verpackung
Die Wahl der Versandart und der Verpackung ist uns bzw. der Lieferfirma überlassen, sofern bei Bestellung keine besondere Order erteilt wurde. Die Gefahr der Versendung trägt der Empfänger, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt geht die Gefahr beim Verlassen des Werks bzw. der Lieferfirma auf den Kunden bzw. Vertragspartner über. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde bzw. Vertragspartner; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Nur die in der Rechnung als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen und sonstigen Verpackungsgüter werden zurückgenommen. Eine Transport- oder Bruchversicherung wird durch uns nur auf besondere Vereinbarung abgeschlossen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Kunde bzw. Vertragspartner.
6. Einweisung und Montage
Nach Installation der von uns gelieferten Maschinen und Geräte entsenden wir zur Einweisung des Bedienungspersonals, sofern dies vom Kunden bzw. Vertragspartner gewünscht ist, eine entsprechende Fachkraft. Die Kosten hierfür werden nach Abschluss der Arbeiten zu den marktüblichen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.
7. Verarbeitungsanleitungen
Unsere Angaben in produkt-, verfahrens- und verarbeitungstechnischer Hinsicht sind nach bestem Wissen abgefasst, verstehen sich jedoch ohne Verbindlichkeit. Sie dienen der Beratung unserer Kunden und Vertragspartner, doch ist es unbedingt erforderlich, vor Beginn von Arbeiten eigene Versuche unter den örtlich maßgebenden Bedingungen durchzuführen. Wir übernehmen für unsere Angaben keine Gewähr.
8. Gewährleistung
Der Kunde bzw. Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Berechtigte Mängel sind spätestens zehn Tage nach Erhalt schriftlich zu rügen. Für nicht offensichtliche Mängel beträgt die Rügefrist zehn Tage nach Entdeckung der Mängel. Danach sind Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bereits verarbeitete oder vermischte Waren sind von einer eventuellen Reklamation ausgeschlossen. Es besteht nur Anspruch auf Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl, wobei die Frist zur Nacherfüllung mindestens einen Monat beträgt und die Nachbesserung nicht schon nach dem zweiten Versuch fehlgeschlagen ist. Der Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Bei Maschinen und Geräten übernehmen wir die Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik und des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während sechs Monaten wie folgt: Alle in dieser Zeit untauglich werdenden Teile ersetzen wir, soweit die Schäden durch Materialfehler entstanden sind. Für die zu ersetzenden Teile berechnen wir keine Materialkosten; die Fracht-, Montage- und Reisekosten sind jedoch vom Kunden bzw. Vertragspartner zu tragen. Falls aus technischen Gründen keine Nachbesserung möglich ist, hat der Kunde bzw. Vertragspartner Anspruch auf Ersatzlieferung. Treten wir lediglich als Vermittler auf, richten sich jegliche Gewährleistungsansprüche direkt gegen den Hersteller bzw. die fakturierende Firma ohne eine Haftung unsererseits. Soweit wir die Ware nicht selbst hergestellt, sondern von Vorlieferanten bezogen haben, erfüllen wir unsere Gewährleistungspflicht dadurch, dass wir dem Kunden bzw. Vertragspartner hiermit alle unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen unsere Vorlieferanten abtreten. Der Kunde bzw. Vertragspartner nimmt diese Abtretung an. Mängel, die durch falsche Bedienung, falsche Verwendung, falsche Lagerung, außerordentliche Beanspruchung, Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Verarbeitungs- und Unterhaltungsvorschriften, durch ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische, mechanische oder elektrische Einflüsse oder durch Eingriffe Dritter entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistung. Bessert der Kunde bzw. Vertragspartner unsachgemäß selbst nach, haften wir nicht für daraus entstehende Folgen. Der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, auch für versteckte Mängel, so wie die Kaufsachen stehen und liegen, soweit wir nicht Eigenschaften der Kaufsache zugesichert haben. Sämtliche Mängelansprüche verjähren bei Lieferung von neuen Waren an Verbraucher zwei Jahre nach Lieferung; gegenüber Unternehmern in einem Jahr. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen, insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung, haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; dies gilt auch in den Fällen des Verzuges oder der Unmöglichkeit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Von der Produkthaftung für lediglich von uns vertriebenen Waren, die von einem anderen Hersteller stammen, hat der Kunde bzw. Vertragspartner uns im Innenverhältnis freizustellen. Dies gilt auch, soweit wir Teile, die von einem dritten Hersteller stammen, lediglich verbinden.
10. Zahlungsbedingungen und Verzug
Die Zahlung des Kaufpreises ist – vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung – fällig binnen drei Tagen, nachdem der Kunde bzw. Vertragspartner Ware und Rechnung erhalten hat, und zwar ohne Abzug. Vom vierten Tage an bis zum Eingang der Zahlung ist der Rechnungsbetrag verzinslich mit Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ohne dass hiermit eine Stundung des Kaufpreises gewährt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nur auf den Eingang bei uns zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Jede Zahlungserinnerung wird mit Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR belegt. Gerät der Kunde bzw. Vertragspartner in Verzug, sind wir nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden bzw. Vertragspartner zu fordern, so steht uns ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens ein Betrag in Höhe von 20% des Kaufpreises als Schadensersatz zu, wenn nicht der Kunde bzw. Vertragspartner nachweist, dass uns tatsächlich kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich eingetretenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen. Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Alle – auch künftigen – Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verpfändung, Sicherung, (Sicherheits-)Übereignung und Abtretung sind unzulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wir sind berechtigt, unsere Ware jederzeit zu besichtigen oder die Herausgabe zu verlangen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, in Zahlungsverzug befindet oder unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Der Kunde gestattet uns insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt. Dies gilt auch für Waren, an denen uns lediglich ein Miteigentumsanteil zusteht. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Firmensitz in Obertshausen. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Offenbach, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt allein deutsches Recht. Die Vorschriften des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) sind ausgeschlossen.
13. Sonstiges
Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Für Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen, technische Daten und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder Teile davon nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Die gilt auch für die Ausfüllung von Lücken.
15. Sonstige Vereinbarungen
Alle mündlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Weitere Vereinbarungen oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. Jederzeitige Änderungen ohne vorherige Ankündigung bleiben vorbehalten.
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HRB 5144 AG Offenbach (Stand 08/2023)